Für die Verträge zwischen der Radio Rockland GmbH & Co.KG – nachstehend Rockland Radio genannt – und ihren werbungstreibenden Vertragspartnern – nachstehend Auftraggeber genannt – über die Ausstrahlung von Werbespots sowie Off Air-Präsentationen und Sponsorings gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen in der zum jeweiligen Vertragsschluss gültigen Fassung, auch wenn ihre Geltung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wurde. Die jeweils aktuell gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf der Webseite von Rockland Radio unter www.rockland.de/werbung/agb-radiowerbung.html im Internet einsehbar.
Alle Preisangaben und Preisabsprachen in Bezug auf Leistungen von Rockland Radio verstehen sich netto zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht gemäß der Auftragsbestätigung von Rockland Radio ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1. Rockland Radio verpflichtet sich, Werbesendungen unter gleichen technischen Bedingungen wie das Rockland Radio-Programm über die zur Zeit der Sendung für Rockland Radio im Betrieb befindlichen Sender auszustrahlen. Die Angaben zu technisch versorgten Gebieten, z.B. in den Mediadaten, beziehen sich jeweils ausschließlich auf den terrestrischen UKW-Direktempfang. In angrenzenden, regionalisierten Sende-gebieten kann es zu technischen Überschneidungen kommen.
2. Der Vertrag ist geschlossen, wenn Rockland Radio die Annahme des Auftrages in Textform bestätigt hat, bzw. die Hörfunkwerbung ausgestrahlt oder die sonstige Leistung erbracht wurde. Eine Auftragsbestätigung mit einem den Auftrag des Kunden abändernden Inhalts gilt als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen in Textform widerspricht. Nachträgliche Änderungen des Ausstrahlungsmotivs oder Umbuchungen des Auftraggebers bedürfen der Zustimmung von Rockland Radio.
3. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Endverbraucher, ist er zum Widerruf gemäß §312g BGB berechtigt. Für gewerbliche Kunden ist der Widerruf ausgeschlossen. Bei Gegengeschäften ist das Rücktrittsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Ist ein Auftraggeber nicht mehr in der Lage, vereinbarte Leistungen aus einem Gegengeschäft zu erbringen, so ist der entfallende Teil des Gegengeschäftes an Rockland Radio mit finanziellen Mitteln auszugleichen. Bei vereinbarten Sonderkonditionen, die von der aktuell gültigen Preisliste abweichen, gilt für den Fall der vorzeitigen Beendigung des ursprünglichen Auftrags, dass der Auftraggeber sein Einverständnis gibt, den bis zum Zeitpunkt der Beendigung ausgeführten Teil des Auftrages rückwirkend zu den Konditionen der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Preisliste nachberechnen zu lassen und den sich ergebenden Differenzbetrag zu den vereinbarten Sonderkonditionen umgehend zu begleichen. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen ab Rechnungsstellung.
4. Rockland Radio behält sich vor, bestätigte Aufträge sowie einzelne Werbespots im Rahmen eines bestätigten Auftrages nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder ihre Ausstrahlung wegen ihrer technischen Qualität oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Eine solche Entscheidung kann auch im Verlauf der Ausführung eines Auftrages fallen. Die Gründe für die Ablehnung eines Auftrages werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Schadensersatzansprüche können gegenüber Rockland Radio daraus nicht geltend gemacht werden.
5. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Stunde oder in bestimmter Reihenfolge kann ohne gesonderte Vereinbarung nicht gegeben werden. Kann eine Werbesendung wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von Rockland Radio nicht zu vertretenden Umständen wie z.B. technischer Störungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausgestrahlt werden, so ist Rockland Radio berechtigt, die Sendung vorzuverlegen oder nachzuholen. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, wenn es sich um eine mehr als nur unerhebliche Verschiebung der Sendung handelt.
6. Rockland Radio gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge, insbesondere die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die den Zweck der Werbeaussage nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzausstrahlung in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbeaussage beeinträchtigt wurde. Kommt Rockland Radio diesem Anspruch nicht binnen angemessener Zeit nach, hat der Auftraggeber das Recht auf entsprechende Herabsetzung der Vergütung.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, an der Freigabe eines sendefähigen Funkspots mitzuwirken und innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt eines Spotentwurfs, eine Rückmeldung zu geben. Rockland Radio liefert über das Produktionsstudio maximal drei Textentwürfe, nach Textfreigabe produziert das Tonstudio den Funkspot gemäß Textvorlage. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den fertigen Funkspot bis fünf Tage nach Erhalt freizugeben bzw. Wünsche zu äußern was etwa anderweitige Betonung oder Produktion betrifft. Inhaltliche Änderungen nach Textfreigabe werden zusätzlich abgerechnet. Sollte durch den Auftraggeber auch vier Wochen nach Erhalt des ersten Textentwurfs keine Freigabe erteilt worden sein, erhält der Auftraggeber eine Frist von 14 Tagen, um seinerseits einen sendefähigen Funkspot zu liefern. Nach Verstreichen dieser Frist, spätestens jedoch, wenn der im Auftrag festgelegte Sendestart mehr als dreimal nach hinten verschieben wurde, ist Rockland Radio dazu berechtigt, als pauschalierten Schadenersatz eine Stornierungsgebühr für reservierte Sendezeiten und Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 20 % des gesamten Auftragsvolumens abzurechnen, wobei dem Auftraggeber und Rockland Radio der Nachweis eines im Einzelfall höheren bzw. geringeren Schadens vorbehalten bleibt.
8. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei eigenproduzierten Funkspots, die sendefähigen Unterlagen spätestens drei Arbeitstage vor dem ersten Ausstrahlungstermin zu liefern (DAT, MD, CD oder MP3-Datei).
9. Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendebänder verspätet, qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenem Text trägt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung der Auftraggeber.
10. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Hörfunk erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an der Sendung innehat. Er verpflichtet sich, Rockland Radio die für die Abrechnung mit der Urheberrechtsorganisation (GEMA, GVL, Corint Media u.a.) notwendigen Angaben mitzuteilen. Der Auftraggeber allein haftet für den Inhalt und die rechtliche Zulassung der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt Rockland Radio von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter wegen des Inhalts und der Herkunft, insbesondere von Ansprüchen wettbewerbsrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher oder urheberrechtlicher Art, unverzüglich frei, die wegen der Veröffentlichung der Sendeunterlagen von Dritten gegen Rockland Radio geltend gemacht werden. Der Auftraggeber ersetzt darüber hinaus jeden durch die Veröffentlichung der Sendeunterlagen entstandenen Schaden. Eine Verpflichtung von Rockland Radio, die Sendeunterlagen vor der Veröffentlichung zu prüfen, besteht in keiner Hinsicht.
11. Rockland Radio haftet bei Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung sowie jedem anderen rechtlichen Grund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
12. Sofern Rockland Radio für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen haftet, die nicht zugleich ihre leitenden Angestellten sind, ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
13. Eine Haftung von Rockland Radio für Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
14. Alle Aufträge werden entsprechend der jeweils zur Zeit ihrer Annahme durch Rockland Radio für die jeweiligen Sendezeitpunkte geltenden Preislisten unter Berücksichtigung der darin genannten Rabatte, Spotlängenindizes und Agenturprovisionen abgerechnet.
15. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten, sofern sie ihre Auftraggeber werblich beraten oder eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können, eine Agenturvergütung von maximal 15 % auf die Netto-Rechnungsbeträge (exkl. MwSt.). Eventuell anfallende Produktionskosten oder technische Übertragungskosten bei Live- Veranstaltungen werden gesondert abgerechnet und können nicht rabattiert werden. Sonderangeboten und Jahresvereinbarungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen sein.
16. Die Berechnung der Einschaltpreise erfolgt auf der Basis der gebuchten Spotlängen. Bei Tandem- bzw. Tridemspots beträgt die Mindestlänge (Spot und Reminder) und Mindestberechnungsgrundlage 20 Sek. Für die Platzierung eines Tandem- oder Tridemspots erfolgt ein Aufschlag von 12,5% auf die Auftragssumme. Bei Normspots beträgt die Mindestlänge 10 Sekunden.
17. Rockland Radio ist im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB zur Änderung des Sendetarifes während der Laufzeit eines Vertrages berechtigt. Tarifänderungen werden gegenüber dem Auftraggeber sechs Wochen nach Bekanntgabe wirksam. Der Auftraggeber kann in diesem Fall durch Erklärung in Textform gegenüber Rockland Radio innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe vom Vertrag zurücktreten. Die bereits gesendeten Werbespots bleiben vom Rücktritt unberührt.
18. Rechnungen für die Werbesendungen werden monatlich im Voraus für den nachfolgenden Kalendermonat gestellt. Die Rechnungen sind spätestens drei Tage vor der ersten Ausstrahlung fällig. Bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren und bei Zahlung bis zum gesetzten Zahlungstermin werden 2% Skonto gewährt.
19. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Rechnung hat der Auftraggeber spätestens einen Monat nach deren Zugang in Textform geltend zu machen. Das Unterlassen rechtlicher Einwendungen gilt als Genehmigung. Der Auftraggeber kann nach Fristablauf eine Berichtigung der Rechnung verlangen, muss dann aber beweisen, dass ihm der Rechnungsbetrag ganz oder teilweise zu Unrecht berechnet wurde.
20. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers werden Verzugszinsen von mindestens 2% p.a. des jeweiligen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn ROCKLAND RADIO eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Bei Zahlungsverzug behält sich Rockland Radio vor, die weitere Ausführung des Vertrages bis zur Zahlung zurückzustellen und für die restlichen Werbespots Vorkasse zu verlangen, ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet.
21. Bei Rechnungslegung gewährte Nachlässe gemäß Rabattstaffel werden spätestens am Ende des Kalenderjahres anhand der tatsächlich abgenommenen Sendezeit überprüft. Berechtigt die tatsächlich abgenommene Sendezeit den Auftraggeber nach der Rabattstaffel zu einem höheren Nachlass als den schon gewährten, so erhält er in Höhe des ermittelten Differenzbetrages Werbezeit zur freien Verfügung. Diese Werbezeit muss bis spätestens 30. April des Folgejahres geschaltet werden, ansonsten verfällt sie ersatzlos. Erweist sich der gewährte Rabatt im Hinblick auf die tatsächlich abgenommene Sendezeit als zu hoch oder wurde ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er Rockland Radio unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und der tatsächlich abgenommenen Abnahme entsprechend Rabatt zu erstatten.
22. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen oder angelieferten Spots endet für Rockland Radio sechs Wochen nach der letzten Ausstrahlung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Unterlagen, die nicht Eigentum von Rockland Radio sind, lagern während dieser Zeit auf Gefahr des Eigentümers. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von Rockland Radio wird ausgeschlossen. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist ist Rockland Radio berechtigt, die Sendeunterlagen zu vernichten. Rockland Radio ist berechtigt, die Tonträger zu vervielfältigen und zu archivieren sowie Dritten zu Informationszwecken zu überlassen.
23. Rockland Radio, ihre gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und/ oder Erfüllungsgehilfen, haften im Rahmen der Vertragsverhältnisse nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
24. Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verliert die bisherige Preisliste ihre Gültigkeit.
25. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge werden die Kundendaten von Rockland Radio gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, der DSGVO sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz erhoben, verarbeitet und gespeichert. Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an datenschutz@rockland.de.
26. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Mainz. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
27. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem von Parteien gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Eine entsprechende Regelung gilt auch für Lücken.
Stand April 2023